Allgemeine Informationen

Das DFG-Schwerpunktprogramm "Antarktisforschung" ist mit aktuell ca. 2,7 Mio Euro Fördervolumen pro Jahr das bedeutendste Förderinstrument für die deutsche Antarktisforschung. Antragsberechtigt sind Wissenschaftler deutscher Universitäten und Forschungseinrichtungen, die primär in der Antarktis bzw. über antarktische Themen forschen wollen. Vergleichende Untersuchungen in der Arktis sind dabei möglich.

Jedes Jahrkönnen Anträge eingereicht werden. Stichtag ist i.d.R. immer die erste November-Woche. Bei einer Bewilligung beginnt die Förderung des Projekts ab Juli/August des folgenden Jahres.

Etwa 6-8 Wochen vor diesem Abgabetermin veranstaltet das Koordinationsbüro des SPPs immer im September einen Koordinationsworkshop (siehe "Workshop"), auf dem zukünftige Antragsteller und Fortsetzungsantragsteller ihre Projektidee in einem Kurzvortrag präsentieren und laufende Projekte per Poster von ihren Ergebnissen berichten. Die Teilnahme am Koordinationsworkshop ist verpflichtend für alle Neuantragsteller und aktuell geförderten Projekte. Der Koordinationsworkshop dient der gegenseitigen Information, bspw. zu Fragen der Logistik in den Polargebieten, und zur Abstimmung bzw. Kooperation mit Kollegen/innen innerhalb des SPPs, denn insbesondere interdisziplinäre Anträge sind erwünscht. Somit ist eine aktive Teilnahme am Koordinationsworkshop eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Antragsstellung im SPP 1158. Weiterhin gibt es eine Kooperationspflicht im SPP 1158 zwischen fest angestellten Wissenschaftlern/innen nicht-universitärer Forschungseinrichtungen (z.B. Helmholtz) und einer deutschen Universität. Damit soll sichergestellt werden, dass insbesondere die Universitäten durch das Schwerpunktprogramm der DFG gefördert werden. Hinweisblatt 55.01 Kooperationspflicht als PDF.

Anträge mit allen Anlagen und dem "Begleitformular zur Antragsstellung im SPP 1158" müssen über das ELAN-Portal der DFG eingereicht werden. Infos und Hinweise zum ELAN-Benutzerkonto und zur Antragstellung über das DFG-ELAN-Portal finden Sie hier.

Zusätzlich senden Sie bitte ein Exemplar Ihres Antrag mit dem ausgefüllten "Begleitformular zur Antragstellung im SPP 1158" und den Formulardaten (Kopie von den Daten beim Einreichen des Antrags im ELAN-Portal), aber ohne weitere Anlagen per Mail an das Koordinationsbüro des SPP (SPP-Antarktisforschung(at)uni-rostock.de).

Bitte reichen Sie Ihren Antrag gemäß der Merkblätter 50.01, 50.05 und 54.01 ein (auch unter Downloads verfügbar).

Die Anträge sind in Englisch zu verfassen. Der Kostenplan ist sowohl in Englisch als auch in Deutsch darzulegen.

Bitte beachten Sie, dass die Strukturierung des Leitfadens für die Antragstellung und somit auch die "Beschreibung des Vorhabens" geändert wurden.
Nähere Informationen finden Sie auf der Website der DFG (Informationen für die Wissenschaft).

Neuanträge können für eine Förderperiode von bis zu drei Jahren gestellt werden. Es besteht die Möglichkeit, Einzelanträge (ein Hauptantragsteller), gemeinsame Anträge (mehrere Hauptantragsteller mit separat ausgewiesenen Kosten) und Projektbündel (Einzel- und gemeinsame Anträge als Projektverbund) einzureichen.

Für Fortsetzungsanträge gilt weiterhin eine einjährige Förderperiode. Dazu wählt man bei Fortsetzungsanträgen in ELAN sein bereits laufendes Projekt aus, zu dem ein Fortsetzungsantrag einreicht werden soll. Über den verlinkten Projekttitel gelangt man in das Antragsformular.

Dem Antrag ist das Begleitformular zur Antragsstellung im Schwerpunktprogramm "Antarktisforschung mit vergleichenden Untersuchungen in arktischen Eisgebieten SPP 1158" beizulegen.

Im Schwerpunktprogramm „Antarktisforschung" ist eine Kooperation für außeruniversitäre Einrichtungen wie im Normalverfahren (d.h. 51 % der Mittel bei einem Universitätspartner) erwünscht. Ausnahme ist hierbei der Antrag auf Einwerbung einer eigenen Stelle.

Für Doktorandenstellen gilt für alle Disziplinen, dass diese maximal 67% einer vollen Wissenschaftlerstelle (67% TVL 13) umfassen darf.

Unter "Andere antragsbeteiligte Personen" sind im Online-Verfahren nur Kooperationspartner/innen oder Wissenschaftler/innen anzugeben, die einen signifikanten Beitrag (inhaltlich eigenständigen Beitrag) zum Projekt leisten.

Rückfragen und Ansprechpartner:

Rückfragen formaler Art bitte an Frau Ute Bennerscheid (0228/885-2455, Ute.Bennerscheid(at)dfg.de).
Fachfragen bitte an Frau Dr. Ismene Seeberg-Elverfeldt (0228/885-2825, Ismene.Seeberg-Elverfeldt(at)dfg.de).

 

Logistische Planung

Beteiligung an Unternehmungen des Alfred-Wegener-Instituts für Polar- und Meeresforschung:

Dem AWI ist es grundsätzlich nicht möglich, die Reise- und Transportkosten zum und vom Einsatzhafen der FS POLARSTERN für institutsfremde Wissenschaftler/innen zu tragen. Mittel hierfür sowie ggf. Kosten für medizinische Untersuchungen und Bergtrainingskurse können bei der DFG beantragt werden und müssen im Kostenplan des Antrags spezifiziert werden.

Falls Fahrten mit FS Polarstern vorgesehen sind, geben Sie bitte die entsprechende Code-Nr. in Ihrem Antrag an (Infos siehe "Logistik"). Auch wenn Sie eine Polarexpedition ohne Hilfestellung des AWI planen, ist das AWI darüber zu informieren.

Beteiligung an anderen inländischen (z.B. BGR Hannover) oder ausländischen Unternehmungen:

Es können Mittel für entsprechende Kosten bei der DFG beantragt werden, soweit sie nicht aus der Grundausstattung oder Sondermitteln des betreffenden Instituts bzw. der gastgebenden Institution abgedeckt werden. Hierbei ist vorher zu prüfen, ob benötigte Geräte und Ausrüstung leihweise vom durchführenden Forschungsinstitut zur Verfügung gestellt werden können.

Forschungsarbeiten im Dallmann-Laboratorium auf King George Island:Bitte beachten Sie, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Nutzung des Dallmann-Laboratoriums auf King-George-Island über 2020 hinaus unklar ist, da das AWI den dann auslaufenden Vertrag mit Argentinien nicht verlängern wird. Falls Bedarf für Arbeiten an einer antarktischen Feldstation besteht, kann das SPP-Koordinationsbüro kontaktiert werden, um Alternativen zu finden.

Forschungsarbeiten an der Deutsch-Französischen Arktis-Forschungsbasis AWIPEV (vormals Koldewey-Station) Spitzbergen:

Hier geplante Forschungsaufenthalte müssen im jeweiligen Vorjahr bis zum 30. September beim AWI-Potsdam angemeldet werden, siehe www.awipev.eu/en/science/. Weitere Informationen bei Herrn Dr. Roland Neuber (Roland.Neuber(at)awi.de)

Genehmigungspflicht von Forschungsaktivitäten in der Antarktis:

Das Gesetz zur „Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktisvertrag" ist zu beachten. So stehen wissenschaftliche Tätigkeiten in der Antarktis, die in der Bundesrepublik Deutschland organisiert wurden oder von ihrem Hoheitsgebiet ausgehen, unter Genehmigungsvorbehalt. Sollen in Ihrem Antrag Forschungsaktivitäten in der Antarktis geplant sein, müssen die hierfür erforderlichen Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren durch das Umweltbundesamt möglichst vor der Antragseinreichung bei der DFG abgeschlossen sein.

Einhaltungen der Vorschriften des antarktischen Umweltschutzes:

Das Umweltschutzprotokoll zum Antarktisvertrag erfordert, dass alle Antarktisforscher/-innen in die Vorschriften des antarktischen Umweltschutzes eingewiesen werden. Aus diesem Grund wird jährlich ein zweitägiges Seminar mit Schwerpunkt Umweltschutz vom Alfred-Wegener-Institut abgehalten. Sämtliche Personen, die in der Antarktis wissenschaftliche Arbeiten durchführen, sind verpflichtet daran teilzunehmen. Das Alfred-Wegener-Institut wird zum erforderlichen Zeitpunkt gesondert einladen. Sollten Sie hierfür Reisemittel benötigen, können diese direkt beim Koordinator des Schwerpunktprogramms, Herrn Prof. Dr. Ulf Karsten (Ulf.Karsten(at)uni-rostock.de), beantragt werden.
 

 

Regelung der Probenahme in der Antarktis

Grundsätzlich unterliegt jede Tätigkeit, die in der Antarktis durchgeführt werden soll und in Deutschland organisiert wird oder von deutschem Hoheitsgebiet ausgeht, der Genehmigungspflicht durch das Umweltbundesamt. Es muss ein Genehmigungsantrag auf Durchführung der geplanten Tätigkeiten mindestens 3 Monate vor Reiseantritt beim UBA eingereicht sein.

Grundlage ist das Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktisvertrag (Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, AUG).

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht, wenn die Tätigkeit von einer anderen Vertragspartei des Umweltschutzprotokolls genehmigt worden ist, z. B. über einen ausländischen Kollaborateur. Das UBA ist in diesem Fall über die Tätigkeit zu unterrichten und die ausländische Genehmigung ist dem UBA vorzulegen.

Grundsätzlich ist jegliche Entnahme aus der Natur oder ein schädliches Einwirken auf die antarktische Tier- und Pflanzenwelt verboten. Aber im Einzelfall kann für derartige Tätigkeiten eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, z.B. für wissenschaftliche Untersuchungen oder zur Beschaffung wissenschaftlicher Informationen

Das Nagoya-Protokoll sowie die entsprechende EU-Verordnung finden direkt auf die Antarktis keine Anwendung, da die Antarktis ein staatsfreier Raum ist, d.h. kein Staat hier souveräne Rechte ausübt.

Ausführliche Anweisung des UBA